Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

14 „Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung“ nach § 64 BDSG

TOMBeschreibungBeispiele
SpeicherkontrolleVerhinderung unbefugter Kenntnissnahme, Eingabe oder Veränderung personenbezogener Daten
DatenträgerkontrolleVerhinderung unbefugten Lesens (Kopierens) oder Veränderns von Datenträgern
EingabekontrolleGewährleistung der Überprüfbarkeit, von wem und wann personenbezogene Daten eingegeben wurden
TransportkontrolleGewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität bei Übermittlung personenbezogener DatenVPN; Verschlüsselung
ÜbertragungskontrolleGewährleistung der Überprüfbarkeit, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt wurden (werden können)Protokollierung übertragener Daten
BenutzerkontrolleVerhinderung der Nutzung von Verarbeitungssystemen durch Unbefugte
ZugangskontrolleVerwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen für UnbefugteSchließsystem; Absicherung alternativer Zugänge; Verhaltens-, Aufsichtsregeln; Personalauswahl
ZugriffskontrolleGewährleistung, dass Zugriff gemäß Berechtigungen eingeschränkt istBenutzerkonten; Zugriffsrechte; Zugriffsprotokollierung; Hardwareausmusterung
AuftragskontrolleGewährleistung, dass im Auftrag verarbeitete personenbezogene Daten nur entsprechend Weisungen verarbeitet werden
VerfügbarkeitskontrolleGewährleistung des Schutzes persönliche Daten vor Zerstörung oder Verlust
ZuverlässigkeitGewährleistung, dass Systemfunktionen zur Verfügung stehen und Fehlfunktionen gemeldet werden
WiederherstellbarkeitGewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können
DatenintegritätGewährleistung, dass personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen beschädigt werden können
TrennbarkeitGewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können